03.07.2011 - 15:51:48 - V1.0.2.156 - v2.0.50727

Satzung des Vereins Villa Kinderbunt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Elterninitiative Villa Kinderbunt e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung durch die Errichtung und den Unterhalt einer Eltern-Kind-Initiative im Familienselbsthilfebereich.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) Erarbeitung eines Konzepts für eine situationsbezogene und familienergänzende Erziehung auf sozialpädagogischer Grundlage
    b) die Unterhaltung einer Kindertagesstätte auf dieser Grundlage

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter, notwendiger Ausgaben.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person wer­den, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt, insbesondere auch Angestellte der Kindertagesstätte.
  2. Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet der Vorstand. Ein vom Vorstand abgelehnter Bewerber hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzusprechen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Auf­nahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a)    durch eine schriftliche Austrittserklärung
    b)  
    bei einer natürlichen Person durch Tod , bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit
    c)   
    durch Ausschluss aus einem wichtigem Grund
    d)  
    mit Auflösung des Vereins
    e)  
    für Angestellte der Kindertagesstätte mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer

  2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Elternversammlung
  3. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zu­sammen.
  2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglie­der zu berufen. Das Protokoll wird vom Vorstand unterzeichnet und ist in den Räumen der Kindertagesstätte auszulegen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auslage Einspruch eingelegt wird. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Dies sind insbesondere
    a)     Höhe der Mitgliedsbeiträge und Erhebung von Umlagen;
    b)    Anmietung von Immobilien;
    c)     Höhe des Elternbeitrages zur Kinderbetreuung und zweckgebundener Umlagen für den Besuch der Kindergruppe;
    d)  Aufträge und Weisung an den Vorstand zur Erreichung des Vereinszieles;
    e)  Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Können Beschlüsse wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht gefasst werden, kann die Mitgliederversammlung über diese Punkte auf der nächsten Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlüsse fassen. Der Vorstand kann in seiner Ladung gleichzeitig eine zweite Versammlung eine Woche später mit gleichem Gegenstand einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
    In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diesen Umstand hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehr­heit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Angestellte der Kindertagesstätte haben in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht. Ihre Stimmen bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit außer Betracht.

§ 8 Elternversammlung

  1. In der Elternversammlung werden Aufgaben und Ziele sowie die Erziehungskonzeption der Elterninitiative in Zusammenarbeit mit dem Betreuungspersonal verwirklicht und weiterentwickelt.
  2. Der Elternversammlung gehören als Mitglieder alle Eltern an, deren Kind die Kindertagesstätte besucht. Sie tritt mindestens zweimal im Kinderkrippenjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Elternversammlung einzuberufen.
  3. Der Vorstand ist Dritten gegenüber an die Beschlüsse der Elternversammlung gebunden und bedarf deren Zustimmung, wenn es sich um die in § 9, 6. bezeichneten Rechtsgeschäfte handelt.
  4. Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Eltern anwesend ist. Die Elternversammlung beschließt in einfacher Mehrheit der anwesenden Eltern, wobei pro Kindertagesstättenkind jeweils nur ein Elternteil eine Stimme hat. Beschlüsse über das Konzept werden einstimmig gefasst.
  5. Die Elternversammlungen werden protokolliert und vom Protokollführer sowie von einem weiteren Mitglied der Elternversammlung unterschrieben. Eine Kopie ist dem Vorstand zuzuleiten.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich dem
    1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
  2. In den Vorstand gewählt werden können nur voneinander unabhängige Mitglieder (d.h. keine Ehepaare/Paare/Elternteile gleichzeitig).
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jeder Vorstand wird einzeln gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim. Die Mitglieder beschließen über Entlastung und Abberufung des Vorstandes.
  4. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist dabei an die Weisungen der Elternversammlung gebunden. In der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand über die Aufteilung der Vorstandsaufgaben.
  6. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
  7. Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Innenverhältnis wird insoweit beschränkt, dass zu den nachfolgend genannten Rechtsgeschäften die Zustimmung der Elternversammlung erforderlich ist:
    a)     Änderungen von inhaltlichen und konzeptionellen Grundlage des Vereins; 
    b)     Ausgaben und Investitionen über einen Betrag von mehr als 5.000,00 Euro im Einzelfall. 
  8. Für Ausgaben und Investitionen über einen Betrag von mehr als 5.000,00 Euro im Einzelfall ist auch die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  9. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jedoch je einzelvertragsberechtigt. Diese Regelung wirkt auch gegenüber Dritten.

 § 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein als aufgelöst erklären.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt München zwecks Verwendung für die Erziehung von Kindern.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Änderung der Satzung wurde am 11. März 2008 von der Mitgliederversammlung beschlossen und danach dem Vereinsregister vorgelegt.