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Satzung des Vereins Villa Kinderbunt
§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
- Der
Verein führt den Namen Elterninitiative Villa Kinderbunt e.V.
- Der
Verein hat seinen Sitz in München.
- Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
des Vereins
- Zweck
des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung durch die Errichtung und
den Unterhalt einer Eltern-Kind-Initiative im Familienselbsthilfebereich.
- Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Erarbeitung
eines Konzepts für eine situationsbezogene und familienergänzende
Erziehung auf sozialpädagogischer Grundlage
b) die Unterhaltung einer
Kindertagesstätte auf dieser Grundlage
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die mit
einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz
tatsächlich erfolgter, notwendiger Ausgaben.
- Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Vereinsmitglieder
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des
Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um
verauslagte Beträge handelt.
§ 4 Erwerb
der Mitgliedschaft
- Mitglied
kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des
Vereins fördert und unterstützt, insbesondere auch Angestellte der
Kindertagesstätte.
- Über
die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet der Vorstand.
Ein vom Vorstand abgelehnter Bewerber hat das Recht, die
Mitgliederversammlung anzusprechen. Diese entscheidet endgültig mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Aufnahme in
den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme
erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die
Mitgliedschaft endet:
a)
durch eine schriftliche Austrittserklärung
b)
bei einer natürlichen Person durch Tod , bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit
c)
durch Ausschluss aus einem wichtigem Grund
d)
mit Auflösung des Vereins
e)
für Angestellte der Kindertagesstätte mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer
-
Der
Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er
erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
-
Der
Ausschluss eines Mitgliedes kann mit Zweidrittelmehrheit von der
Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.
§ 6 Organe
des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Elternversammlung
- Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.
- Sie
wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen
unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist auf Verlangen von mindestens einem
Viertel der Mitglieder zu berufen. Das Protokoll wird vom Vorstand
unterzeichnet und ist in den Räumen der Kindertagesstätte auszulegen. Das
Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Auslage Einspruch eingelegt wird. Der Einspruch ist schriftlich an den
Vorstand zu richten.
- Die Mitgliederversammlung
beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Dies sind
insbesondere
a) Höhe
der Mitgliedsbeiträge und Erhebung von Umlagen;
b) Anmietung von Immobilien;
c) Höhe
des Elternbeitrages zur Kinderbetreuung und zweckgebundener Umlagen für
den Besuch der Kindergruppe;
d) Aufträge und Weisung an den Vorstand zur Erreichung des
Vereinszieles;
e) Auflösung des Vereins.
- Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde
und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Können Beschlüsse wegen
fehlender Beschlussfähigkeit nicht gefasst werden, kann die
Mitgliederversammlung über diese Punkte auf der nächsten Versammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlüsse fassen. Der
Vorstand kann in seiner Ladung gleichzeitig eine zweite Versammlung eine
Woche später mit gleichem Gegenstand einberufen, die in jedem Fall
beschlussfähig ist.
In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Angestellte der
Kindertagesstätte haben in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht. Ihre
Stimmen bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit außer
Betracht.
§ 8
Elternversammlung
- In der
Elternversammlung werden Aufgaben und Ziele sowie die Erziehungskonzeption
der Elterninitiative in Zusammenarbeit mit dem Betreuungspersonal
verwirklicht und weiterentwickelt.
- Der
Elternversammlung gehören als Mitglieder alle Eltern an, deren Kind die Kindertagesstätte
besucht. Sie tritt mindestens zweimal im Kinderkrippenjahr
zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist auf Verlangen von mindestens
einem Viertel der Mitglieder der Elternversammlung einzuberufen.
- Der
Vorstand ist Dritten gegenüber an die Beschlüsse der Elternversammlung
gebunden und bedarf deren Zustimmung, wenn es sich um die in § 9, 6.
bezeichneten Rechtsgeschäfte handelt.
- Die
Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Eltern anwesend ist. Die Elternversammlung beschließt in einfacher
Mehrheit der anwesenden Eltern, wobei pro Kindertagesstättenkind jeweils
nur ein Elternteil eine Stimme hat. Beschlüsse über das Konzept
werden einstimmig gefasst.
- Die
Elternversammlungen werden protokolliert und vom Protokollführer sowie von
einem weiteren Mitglied der Elternversammlung unterschrieben. Eine Kopie
ist dem Vorstand zuzuleiten.
§ 9 Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich dem
1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
- In den
Vorstand gewählt werden können nur voneinander unabhängige Mitglieder
(d.h. keine Ehepaare/Paare/Elternteile gleichzeitig).
- Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jeder Vorstand wird
einzeln gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung
geheim. Die Mitglieder beschließen über Entlastung und Abberufung des
Vorstandes.
- Er
bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit
beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
- Der
Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Er ist dabei an die Weisungen der Elternversammlung gebunden. In
der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand über die Aufteilung der
Vorstandsaufgaben.
- Der
Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle
angefertigt.
- Die
Vertretungsmacht des Vorstandes im Innenverhältnis wird insoweit
beschränkt, dass zu den nachfolgend genannten Rechtsgeschäften die
Zustimmung der Elternversammlung erforderlich ist:
a) Änderungen
von inhaltlichen und konzeptionellen Grundlage des Vereins;
b) Ausgaben
und Investitionen über einen Betrag von mehr als 5.000,00 Euro im
Einzelfall.
- Für Ausgaben
und Investitionen über einen Betrag von mehr als 5.000,00 Euro im
Einzelfall ist auch die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Der
Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Der
1. und der 2. Vorsitzende sind jedoch je einzelvertragsberechtigt. Diese
Regelung wirkt auch gegenüber Dritten.
§ 10 Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins
- Die
Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit
ihrer Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein
als aufgelöst erklären.
- Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt München zwecks Verwendung für die Erziehung
von Kindern.
§ 11
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die
Änderung der Satzung wurde am 11. März 2008 von der Mitgliederversammlung
beschlossen und danach dem Vereinsregister vorgelegt.
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